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Archiv - Steuertipps 2009 | Wir haben Ihnen Steueränderungen bzw. Steuerinformationen aus dem Steuerjahr 2009 hier zur Verfügung gestellt. Diese werden
von uns nicht mehr aktualisiert. Sie dienen jediglich zu Ihrer Information. | Nicht für gemeindliche Zuschüsse an Schwimmbadbetreiber... | Datum: 17.03.2009 | Rubrik: Umsatzsteuer | Geldzahlungen einer Gemeinde an den Betreiber eines Schwimmbads zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Badebetriebes sind kein Entgelt für steuerpflichtige Leistungen. Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen jedenfalls dann, wenn das Betreiben des Schwimmbades bereits der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks des Schwimmbadbetreibers dient.
Laut FG sind die Geldzahlungen der Gemeinde auch kein Entgelt von dritter Seite im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG). Denn die Zuschüsse würden nicht in Bezug auf konkrete Leistungen, die gegenüber dem einzelnen Schwimmbadbenutzer erbracht würden, geleistet.
Die Klägerin betreibt mehrere Freibäder sowie ein Hallenbad, deren Nutzung sie zum allgemeinen Badebetrieb gegen Entgelt bereithält. In Streit steht die umsatzsteuerliche Behandlung von «Zuschüssen», die sie von Gemeinden, in denen die Bäder belegen sind beziehungsweise von einem Schwimmbadverband, erhält.
Das FG entschied, dass die streitigen Zuschüsse nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Denn das Betreiben der Schwimmbäder sei keine Leistung, die die Klägerin gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner erbringe. Das Betreiben der Schwimmbäder sei bereits Verwirklichung ihres Gesellschaftszwecks. Die Klägerin betreibe die Schwimmbäder nicht um der Zuschüsse wegen, sondern um Umsatztätigkeit mit den Endnutzern zu erzielen.
Die in Rede stehenden Zuschüsse sind laut FG auch nicht Entgelt von dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG. Die Zuschüsse würden nicht im Bezug auf konkrete Leistungen, die die Klägerin dem einzelnen Schwimmbadbenutzer erbringe, geleistet. Eine Subventionierung der dem einzelnen Badegast erbrachten Leistung sei nicht erkennbar.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 28.08.2008, 16 K 133/07 | (Quelle: WISO SteuerNews) | | | | Datensätze: 243 | Seite: 52 von 243 | |
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Do., 26. April 2018 |
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